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   VGH Bayern, 19.03.2012 - 3 B 11.8   

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https://dejure.org/2012,8181
VGH Bayern, 19.03.2012 - 3 B 11.8 (https://dejure.org/2012,8181)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.03.2012 - 3 B 11.8 (https://dejure.org/2012,8181)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. März 2012 - 3 B 11.8 (https://dejure.org/2012,8181)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Dienstunfall; Wegeunfall; nichtöffentliche (Groß-)Garage mit ca. 450 bis 500 Stellplätzen; unerlaubte Nutzung durch Beamten; Zuordnung zum Privatbereich

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 31 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BeamtVG
    Beamtenrecht: Dienstunfall / Wegeunfall im Parkhaus | Dienstunfall; Wegeunfall; Abgrenzung öffentlicher und privater Lebensbereich; Sturz in Großparkhaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sturz einer Beamtin in einer unberechtigt betretenen privaten Großgarage stellt keinen Arbeitsunfall dar - Unberechtigt genutzte Garage gehört nicht zum dienstunfallrechtlich geschützten Arbeitsweg

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 27.01.2005 - 2 C 7.04

    Dienstunfall; Unfallfürsorge des Dienstherrn; Wegeunfall; Beginn und Ende des

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2012 - 3 B 11.8
    Diese reicht nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats grundsätzlich bis zur Außentür des Wohnhauses, in dem die Wohnung des Beamten gelegen ist (vgl. BVerwG vom 27.1.2005 2 C 7/04 BVerwGE 122, 360; BayVGH vom 10.6.2008 3 ZB 07.2366 ).

    Das zwingt zur restriktiven Auslegung der Vorschrift mit der Folge, dass grundsätzlich sämtliche Bereiche nicht vom Dienstunfallschutz erfasst sind, in denen der Beamte die dort gegebene Unfallgefahr im Wesentlichen selbst beherrschen oder beeinflussen kann (vgl. BVerwG vom 27.1.2005 a.a.O.).

    Zur Abgrenzung des von der Unfallfürsorge erfassten öffentlichen von dem nicht erfassten privaten Lebensbereich des Beamten hat sich in der Rechtsprechung mit der Außentür des Wohngebäudes des Beamten und mit dem Innenraum einer dem Beamten zur Nutzung überlassenden Garage eine räumliche Grenzziehung herausgebildet, die an objektive Merkmale knüpft und im Allgemeinen leicht feststellbar ist (BVerwG vom 17.10.1967 Az. VI C 29.65 BVerwGE 28, 105; vom 27.1.2005 a.a.O.).

    Denn vor dem Garagentor kann unter Inkaufnahme der geschilderten dogmatischen Ungereimtheiten eine mit dem Bereich vor der Außentür des Wohnhauses vergleichbare Gefahrensituation pauschal unterstellt werden (BVerwG vom 27.1.2005 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2009 - 4 S 2016/08

    Genehmigte Dienstreise - Dienstunfall im Innenraum einer privaten Tiefgarage

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2012 - 3 B 11.8
    Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der im Urteil vom 25. November 2009 (Az. 4 S 2016/08 ) darauf abstellt, dass bei räumlicher Trennung der Großgarage vom Wohnhaus und einem unüberschaubaren Nutzerkreis, der nicht mehr maßgebend von den Bewohnern des Mehrfamilienhauses des Beamten geprägt wird, eine Zuordnung zum häuslichen Bereich ausscheidet, ist nach Meinung des Senats nicht praktikabel.
  • VGH Bayern, 10.06.2008 - 3 ZB 07.2366

    Zur Anerkennung eines Dienstunfalls eines Beamten an einem Telearbeitsplatz in

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2012 - 3 B 11.8
    Diese reicht nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats grundsätzlich bis zur Außentür des Wohnhauses, in dem die Wohnung des Beamten gelegen ist (vgl. BVerwG vom 27.1.2005 2 C 7/04 BVerwGE 122, 360; BayVGH vom 10.6.2008 3 ZB 07.2366 ).
  • BVerwG, 17.10.1967 - VI C 29.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2012 - 3 B 11.8
    Zur Abgrenzung des von der Unfallfürsorge erfassten öffentlichen von dem nicht erfassten privaten Lebensbereich des Beamten hat sich in der Rechtsprechung mit der Außentür des Wohngebäudes des Beamten und mit dem Innenraum einer dem Beamten zur Nutzung überlassenden Garage eine räumliche Grenzziehung herausgebildet, die an objektive Merkmale knüpft und im Allgemeinen leicht feststellbar ist (BVerwG vom 17.10.1967 Az. VI C 29.65 BVerwGE 28, 105; vom 27.1.2005 a.a.O.).
  • VG Würzburg, 01.06.2021 - W 1 K 21.369

    Kindergartenwegeunfall bei Arbeit im Homeoffice

    Das zwingt zur restriktiven Auslegung der Vorschrift mit der Folge, dass grundsätzlich sämtliche Bereiche nicht vom Dienstunfallschutz erfasst sind, in denen der Beamte die dort gegebene Unfallgefahr im Wesentlichen selbst beherrschen oder beeinflussen kann (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, U.v. 26.11.2013 - 2 C 9.12 - juris; BayVGH, B.v. 19.11.2012 - 3 B 11.8 - juris, unter Verweis auf BVerwG, U.v. 27.1.2005 - 2 C 7.04 - BVerwGE 122, 360).

    Denn ein Dienstweg gemäß Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG beginnt stets erst außerhalb des häuslichen Bereichs an der Außentüre des Wohngebäudes des Beamten (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.2005 - 2 C 7/04 - juris; BayVGH, B.v. 19.3.2012 - 3 B 11.8; Steghofer/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Hauptband II, § 31 BayBeamtVG Rn. 184 f.), sodass hier offensichtlich ausschließlich ein Kindergartenumweg vorliegt.

  • VG Gelsenkirchen, 11.10.2013 - 3 K 4303/12

    Dienstunfall, Wegeunfall, Haustür, Garagentor, Durchschreiten, Garage

    vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar 2005- 2 C 7/04 -, NVwZ-RR 2005, 421; juris (Rn. 11, 12); Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. März 2012 -3 B 11.8 -, juris (Rn. 14 ff.).

    vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar 2005 a.a.O., juris, Rn. 13, Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. März 2012, a.a.O..

  • VGH Bayern, 16.11.2021 - 3 ZB 21.1907

    Kindergartenwegeunfall bei Arbeit im Homeoffice

    Zur Abgrenzung des von der Unfallfürsorge erfassten öffentlichen von dem nicht erfassten privaten Bereich hat sich in der Rechtsprechung mit der Außentür des Wohngebäudes eine räumliche Grenzziehung herausgebildet, die an objektive Merkmale knüpft und im Allgemeinen leicht feststellbar ist (BayVGH, B.v. 19.3.2012 - 3 B 11.8 - juris Rn. 14).
  • VG Bayreuth, 23.01.2024 - B 5 K 22.1031

    Anordnung von Homeoffice/Heimarbeit während Coronapandemie, verpflichtende

    Das Gericht verkennt dabei nicht, dass in Bezug auf die Anerkennung eines - hier nicht einschlägigen - Dienstwegeunfalls i.S.v Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist, dass ein mit dem Dienst zusammenhängender Weg erst außerhalb des häuslichen Bereichs an der Außentüre des Wohngebäudes als räumliche Grenzziehung zwischen von der Unfallfürsorge erfasstem öffentlichem und nicht erfasstem privatem Bereich beginnt (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1967 - VI C 29/65 - BVerwGE 28, 105; U.v. 27.01.2005 - 2 C 7/04 - juris Rn. 12, 13; BayVGH, B.v. 19.03.2012 - 3 B 11.8 - juris Rn. 14).
  • VG Halle, 25.06.2014 - 5 A 136/11

    Wegeunfall bei Kindergartenumweg eines im Home Office arbeitenden Beamten

    Das zwingt zur restriktiven Auslegung der Vorschrift mit der Folge, dass grundsätzlich sämtliche Bereiche nicht vom Dienstunfallschutz erfasst sind, in denen der Beamte die dort gegebene Unfallgefahr im Wesentlichen selbst beherrschen oder beeinflussen kann (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 26. November 2013 - 2 C 9.12 - juris; BayVGH, Beschluss vom 19. März 2012 - 3 B 11.8 - juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 - 2 C 7.04 - BVerwGE 122, 360).
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